Sehr geehrter Reisegast wir freuen uns, Sie als unseren Gast begrüßen zu dürfen und danken Ihnen für Ihr Vertrauen, mit uns zu reisen. Wir planen langfristig und sorgfältig die Details für jede Reise, um sie für Sie zu einem Erlebnis werden zu lassen, an das Sie sich gerne erinnern. Hierzu gehören auch die nachfolgenden Reise- und Zahlungsbedingungen, die zum Verständnis der Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und uns beitragen. Diese Reise- und Zahlungsbedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen und der Reisecenter Federsee GmbH (im folgenden RCF genannt) geschlossenen Reisevertrages. Bitte lesen Sie sie aufmerksam durch. Mit Ihrer Buchung erkennen Sie die Reise- und Zahlungsbedingungen an.
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie RCF den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (Email, Internet) erfolgen und gilt als feste Buchung seitens des Kunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch RCF zustande. Die Annahme erfolgt in Form einer schriftlichen Reisebestätigung oder Rechnung.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.1 Mit Vertragsabschluss, also mit Erhalt der Bestätigung bzw. Rechnung, sind 20 % des Reisepreises fällig. Bei Versendung der Bestätigung bzw. Rechnung ist die Anzahlung innerhalb von 14 Tagen nach deren Erhalt zu leisten. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.2 Der Restbetrag wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise wie gebucht durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder bei RCF bereitliegen oder Ihnen verabredungsgemäß zugesandt werden.
2.3 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung bzw. Rechnung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 5) sowie Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffern 5 und 6) werden sofort fällig.
2.4 Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an RCF. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.
2.5 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet, ist RCF nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes kann RCF Schadensersatz entsprechend den Ziffern 5.2 und 5.4 zu verlangen.
2.6 Kosten für Nebenleistungen wie Visa etc. sind, soweit nicht im Katalog ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten.
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und/oder Internetauftritt von RCF sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Reisecenter Federsee behält sich vor, eventuelle Änderungen vor Vertragsabschluss zu erklären und den Reisenden darüber zu informieren.
3.2 Abweichende Leistungen in eigenen Prospekten oder Internetauftritten der Leistungsträger sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, sind nur verbindlich, wenn sie mit der Reisebestätigung bzw. Rechnung von RCF ausdrücklich bestätigt werden.
3.3 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, haftet RCF nicht als Reiseveranstalter. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3.4 Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft für alle im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen vor
Vertragsschluss zu informieren. RCF wird Ihnen deshalb bereits bei der Buchung mitteilen, welches Luftfahrtunternehmen den
Flug durchführt. Soweit die Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, informieren wir Sie vor
Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft dann
feststeht, werden wir Sie darüber informieren. Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
werden wir Sie über den Wechsel unverzüglich informieren.
Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung (sog. „Blacklist“) unterliegen, ist auf der
Internetseite www.rcf-tauchreisen.de oder in den Geschäftsräumen von RCF
einsehbar.
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von RCF wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. RCF verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich und die Abweichung nicht lediglich geringfügig und dem Kunden auch ohne gesonderte Kenntnisnahme zumutbar ist.
4.2 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.
4.3 RCF behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann
RCF den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen:
a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RCF vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann RCF vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber RCF erhöht, so kann
der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.4 Eine Erhöhung des Reisepreises nach Ziffer 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für RCF vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat RCF den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RCF in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung.
4.6 Der Kunde hat die Rechte aus Ziffer 4.5 unverzüglich nach der Erklärung von RCF über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung gegenüber RCF geltend zu machen.
5.1 Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RCF. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann RCF eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.
5.3 Eine Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht von RCF zu vertretendem Fehlen der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendigen Visa nicht angetreten wird.
5.4 Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung berechnet und gemäß § 651i Abs. 3 BGB
wie folgt für jeden Reisegast pauschaliert:
| bei Flugpauschalreisen: | ||
| bis 30. Tag vor Reiseantritt | - | 20% des Reisepreises |
| bis 15. Tag vor Reiseantritt | - | 50% des Reisepreises |
| bis 6. Tag vor Reiseantritt | - | 70% des Reisepreises |
| ab 5. Tag vor Reiseantritt | - | 90% des Reisepreises |
| bei Tauchsafaris: | ||
| bis 60. Tag vor Reiseantritt | - | 20% des Reisepreises |
| bis 30. Tag vor Reiseantritt | - | 50% des Reisepreises |
| ab 29. Tag vor Reiseantritt | - | 90% des Reisepreises |
5.5 Sofern in der Ausschreibung einer Reise oder in deren Bestätigung bzw. Rechnung auf besondere Stornobedingungen hingewiesen wird, haben diese vorrangig Gültigkeit.
5.6 Bei Gruppenbuchungen ist die Stornierung der Reise für eine Einzelperson möglich. RCF erhebt dafür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der Aufwendungen, mindestens jedoch in Höhe von € 50,00.
5.7 Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass RCF im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind.
6.1 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist RCF berechtigt, ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden in Höhe der Aufwendungen, mindestens jedoch in Höhe von € 50,00 zu erheben. Dies gilt nur, soweit eine Umbuchung überhaupt möglich ist und nicht einen Reiserücktritt mit Neuanmeldung für eine andere Reise darstellt.
6.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an RCF. RCF kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die
Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist RCF berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der
Aufwendungen, mindestens jedoch in Höhe von € 50,00 zu erheben.
Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und
die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
6.3 Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass RCF im Zusammenhang mit der Umbuchung oder dem Eintritt einer Ersatzperson keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so behält RCF den Anspruch auf den Reisepreis. RCF wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der dort ersparten Aufwendungen bemühen. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen unerheblich sind oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
8.1 Ohne Einhaltung einer Frist kann RCF den Reisevertrag kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch RCF vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. RCF behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung des Störers trägt dieser selbst.
8.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt kann RCF vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung bzw. Rechnung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. RCF verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der gezahlte Reisepreis wird umgehend rückerstattet. Selbstverständlich werden Sie von RCF informiert, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn RCF die dazu führenden Umstände zu vertreten hat oder diese Umstände nicht nachweisen kann.
8.3 Im Fall des Rücktritts von RCF nach Ziffer 8.2 ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RCF in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Rücktrittserklärung gegenüber RCF geltend zu machen. Sofern der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8.4 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt kann RCF vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für RCF deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die RCF entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Das Rücktrittsrecht besteht nur, wenn RCF die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Sofern der Kunde von dem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Die Kündigung des Reisevertrags in Fällen höherer Gewalt richtet sich nach § 651 j BGB:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende allein den Vertrag nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
a) Abhilfe
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. RCF kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. RCF kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung von Reiseleistungen kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist dabei in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der
Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Reisevertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet RCF innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, RCF erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von RCF verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch
auf Rückbeförderung. Er schuldet RCF nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises,
sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den RCF nicht zu vertreten hat.
11.1 Reisecenter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
11.2 Die vertragliche Haftung von RCF für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch RCF herbeigeführt wird. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit RCF für einen dem Reisenden entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.3 Für alle gegen RCF gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.4 RCF haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge, Mietwagen, Veranstaltungen etc.), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung
bzw. Rechnung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass
sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von RCF sind.
RCF haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum
ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
Gleichfalls haftet RCF für einen Schaden des Reisenden, der auf der Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten von RCF beruht.
11.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen RCF ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.6 Die Beförderung des Reisenden erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten von RCF und des Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
12.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.2 Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Betreuung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Betreuung nicht erreichbar, so sind die Beanstandungen jeweils umgehend dem Leistungsträger oder RCF mitzuteilen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13.1 Gewährleistungsansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber RCF geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Reisenden und RCF Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder RCF die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14.1 RCF steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen in den Prospekten von RCF nur für deutsche Staatsangehörige
gelten.
14.2 RCF haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende RCF damit beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von RCF zu vertreten ist.
14.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von RCF bedingt sind.
15.1 Der Reisende erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen Teilnahme an der von ihm gewählten Reise mit dem dazugehörigen Programm bestehen. Bei der Teilnahme an Sport- und Tauchreisen wird empfohlen, sich vor der Buchung auf Tauchtauglichkeit durch einen Arzt untersuchen zu lassen.
15.2 Während der Sport- und Tauchprogramme ist den Anweisungen der Lehrer und Betreuer Folge zu leisten. Im Fall von Zuwiderhandlungen ist der Lehrer oder Betreuer zum sofortigen Ausschluss des Reiseteilnehmers berechtigt.
15.3 Reisende, die ein Tauchpaket buchen, versichern mit ihrer Anmeldung, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung verfügen.
15.4 Bei der Anmeldung zu einer Tauchsafari erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nur Anspruch auf die Beförderung
und Unterbringung von maximal 20 kg Reisegepäck pro Person zu haben.
Über sperrige Gegenstände ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen RCF und dem Kunden zu treffen.
RCF empfiehlt jedem Reisenden den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht- und Reiserücktrittskostenversicherung.
17.1 Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten
17.2 Tritt RCF nur als Vermittler auf, so gelten die Reisebedingungen des vermittelten Veranstalters.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Riedlingen. Dies gilt für alle Klagen gegen RCF sowie für Klagen von RCF gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben und gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Stand Januar 2009